Allgemeine Geschäftsbedingungen für Anzeigen und Fremdbeilagen in Zeitschriften
1. „Anzeigenauftrag” im Sinne der nachfolgenden
Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung
einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbungstreibenden oder sonstigen Inserenten
in einer Druckschrift zum Zweck der Verbreitung.
2. Anzeigen sind im Zweifel zur Veröffentlichung
innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss abzurufen. Ist im Rahmen
eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt,
so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige
abzuwickeln, sofern die erste Anzeige innerhalb der in Satz 1 genannten
Frist abgerufen und veröffentlicht wird.
3. Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt,
innerhalb der vereinbarten bzw. in Ziffer 2 genannten Frist auch über
die im Auftrag genannte Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen abzurufen.
4. Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt,
die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet
etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten
und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag
zu erstatten. Die Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung
auf höherer Gewalt im Risikobereich des Verlages beruht.
5. Aufträge für Anzeigen und Fremdbeilagen,
die erklärtermaßen ausschließlich in bestimmten Nummern,
bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift veröffentlicht
werden sollen, müssen so rechtzeitig beim Verlag eingehen, dass dem
Auftraggeber noch vor Anzeigenschluss mitgeteilt werden kann, wenn der
Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist. Für die Aufnahme
von solchen Aufträgen wird keine Gewähr geleistet, es sei denn,
dass der Auftraggeber die Gültigkeit des Auftrages ausdrücklich
davon abhängig gemacht hat.
6. Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung
nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom Verlag mit dem
Wort „Anzeige” deutlich kenntlich gemacht.
7. Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge
- auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses - und Beilagenaufträge
wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen,
sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des Verlages abzulehnen, wenn
deren Inhalt gegen Gesetz oder behördliche Bestimmungen verstößt
oder deren Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist. Dies
gilt auch für Aufträge, die bei Vertretern aufgegeben werden.
Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage eines
Musters der Beilage und deren Billigung bindend; Beilagen, die durch Format
oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils der Zeitung
oder Zeitschrift erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen.
Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich
mitgeteilt.
8. Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes
und einwandfreier Druckunterlagen fordert der Verlag unverzüglich
Ersatz an. Der Verlag gewährleistet die für den belegten Titel
übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen
gegebenen Möglichkeiten.
9. Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem,
unrichtigem oder bei unvollständigem Abdruck Anspruch auf Zahlungsminderung
oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in
dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Lässt der Verlag
eine ihm hierfür gestellte Frist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige
erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung
oder Rückgängigmachung des Auftrages. Schadensersatzansprüche
aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss
und unerlaubter Handlung sind - auch bei telefonischer Auftragserteilung
- ausgeschlossen; Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der
Leistung und Verzug sind beschränkt auf Ersatz des vorhersehbaren
Schadens und auf das für die betreffende Anzeige oder Beilage zu
zahlende Entgelt. Dies gilt nicht für Vorlage und grobe Fahrlässigkeit
des Verlegers, seines gesetzlichen Vertreters und seines Erfüllungsgehilfen.
Eine Haftung des Verlages für Schäden wegen des Fehlens zugesicherter
Eigenschaften bleibt unberührt. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr
haftet der Verlag darüber hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit
von Erfüllungsgehilfen. In den übrigen Fällen ist gegenüber
Kaufleuten die Haftung für grobe Fahrlässigkeit dem Umfang auf
den voraussehbaren Schaden bis zur Höhe des betreffenden Anzeigenentgelts
beschränkt. Reklamationen müssen - außer bei nicht offensichtlichen
Mängeln innerhalb von zwei Wochen nach Eingang von Rechnung und Beleg
geltend gemacht werden.
10. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen
Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für
die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Der Verlag
berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihm innerhalb der bei
der Übersendung des Probeabzuges gesetzten Frist mitgeteilt werden,
andernfalls gilt der Abzug als genehmigt.
11. Sind keine besonderen Größenvorschriften
gegeben, so wird die nach Art der Anzeige übliche, tatsächliche
Abdruckhöhe der Berechnung zugrunde gelegt!
12. Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet,
wird die Rechnung sofort, möglichst aber 14 Tage nach Veröffentlichung
der Anzeige übersandt. Die Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste
ersichtlichen vom Empfang der Rechnung an laufenden Frist zu bezahlen,
sofern nicht im einzelnen Fall eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung
vereinbart ist. Etwaige Nachlässe für vorzeitige Zahlung werden
nach der Preisliste gewährt.
13. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen sowie
die Einziehungskosten berechnet. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die
weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen
und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen. Bei Vorliegen
begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers
ist der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses
das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich
vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem
Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.
14. Der Verlag liefert mit der Rechnung auf Wunsch einen
Anzeigenbeleg. Je nach Art und Umfang des Anzeigenauftrages werden Anzeigenausschnitte,
Belegseiten oder vollständige Belegnummern geliefert. Kann ein Beleg
nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche
Bescheinigung des Verlages über die Veröffentlichung und Verbreitung
der Anzeige.
15. Kosten für die Anfertigung bestellter Layouts,
Scans sowie für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende
erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen
hat der Auftraggeber zu tragen.
16. Aus einer Auflagenminderung kann bei einem Abschluss
über mehrere Anzeigen ein Anspruch auf Preisminderung hergeleitet
werden, wenn im Gesamtdurchschnitt des mit der ersten Anzeige beginnenden
Insertionsjahres die in der Preisliste oder auf andere Weise genannte
durchschnittliche Auflage oder - wenn eine Auflage nicht genannt ist -
die durchschnittlich verkaufte (bei Fachzeitschriften gegebenenfalls die
durchschnittlich tatsächlich verbreitete) Auflage des vergangenen
Kalenderjahres unterschritten wird. Eine Auflagenverminderung ist nur
dann ein zur Preisminderung berechtigter Mangel, wenn bei einer Auflage
bis zu 50.000 Exemplaren 20 v.H. beträgt. Darüber hinaus sind
bei Abschlüssen Preisminderungsansprüchen ausgeschlossen, wenn
der Verlag dem Auftraggeber von dem Absinken der Auflage so rechtzeitig
Kenntnis gegeben hat, dass dieser vor Erscheinen der Anzeige vom Vertrag
zurücktreten konnte.
17. Bei Chiffreanzeigen wendet der Verlag für die
Verwahrung und rechtzeitige Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines
ordentlichen Kaufmanns an. Einschreibebriefe und Eilbriefe auf Chiffreanzeigen
werden nur auf dem normalen Postweg weitergeleitet. Die Eingänge
auf Chiffreanzeigen werden vier Wochen aufbewahrt. Zuschriften, die in
dieser Frist nicht abgeholt sind, werden vernichtet. Wertvolle Unterlagen
sendet der Verlag zurück, ohne dazu verpflichtet zu sein. Der Verlag
behält sich im Interesse und zum Schutz des Auftraggebers das Recht
vor, die eingehenden Angebote zur Ausschaltung von Missbrauch des Zifferndienstes
zu Prüfzwecken zu öffnen. Zur Weiterleitungen von geschäftlichen
Anpreisungen und Vermittlungsangeboten ist der Verlag nicht verpflichtet.
18. Druckunterlagen werden nur auf besondere Anforderung
an den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet
drei Monate nach Ablauf des Auftrages.
19. Erfüllungsort ist der Sitz des Verlages. Gerichtsstand
ist der Sitz des Verlages. Soweit Ansprüche des Verlages nicht im
Mahnverfahren geltend gemacht werden, bestimmt sich der Gerichtsstand
bei Nicht - Kaufleuten nach deren Wohnsitz. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche
Aufenthalt des Auftraggebers im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt
oder hat der Auftraggeber nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt,
ist als Gerichtsstand der Sitz des Verlages vereinbart.
Zusätzliche Geschäftsbedingungen des Verlages
20. Anzeigenaufträge/Abschlüsse sind für
jede Ausgabe, Teilausgabe, Ausgabenkombination oder sonstige Verlagsdruckschrift,
soweit diese unterschiedliche Preise haben, gesondert zu tätigen.
Ein Anspruch auf rückwirkenden Nachlass erlischt, wenn er nicht innerhalb
eines Monats nach Ablauf des Abschlussjahres geltend gemacht wird.
21. Bei Änderung der Preisliste treten die neuen
Bedingungen auch bei laufenden Aufträgen sofort in Kraft, sofern
nicht ausdrücklich schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen worden ist.
22. Der Verlag behält sich vor, für Anzeigen
in Sonderbeilagen, Kollektiven, PR-Beilagen und Sonder-Seiten besondere
Anzeigenpreise festzusetzen. Außerdem kann er Sonderkonditionen jederzeit frei vereinbaren.
23. Für Fehler jeder Art aus telefonischen Übermittlungen
übernimmt der Verlag keine Haftung. Dies gilt ebenfalls für
die Vorlage von undeutlich geschrieben Texten. Abbestellungen sind schriftlich
zu übermitteln; Satzkosten können in Rechnung gestellt werden.
24. Sind etwaige Mängel bei den Druckunterlagen
nicht sofort erkennbar, sondern werden diese erst beim Druckvorgang deutlich,
so hat der Werbetreibende bei ungenügendem Abdruck keine Ansprüche.
Bei fehlerhaften Wiederholungsanzeigen wird kein Nachlass oder Ersatz
gewährt, wenn der Besteller nicht vor der nächsten Einschaltung
auf den Fehler hinweist. Das gilt sinngemäß auch für mitgeteilte
Abbestellungen. Fehlende oder fehlerhaft gedruckte Kontrollangaben ergeben
keinen Anspruch auf Nachlass oder Ersatz, ebenso ein Abweichen von der
Satzvorlage, der Schriftart oder Schriftgröße.
25. Bei Anzeigen und Prospektbeilagen haftet der Auftraggeber
für Weiterungen und Schädigungen, die sich für den Verlag,
insbesondere aufgrund presserechtlicher und gesetzlicher Bestimmungen
und Vorschriften, durch deren Veröffentlichung oder Mitnahme ergeben
können. Durch Erteilung eines Anzeigenauftrages verpflichtet sich
der Inserent, Kosten der Veröffentlichung einer Gegendarstellung,
die sich auf tatsächliche Behauptungen der veröffentlichten
Anzeige bezieht, zu tragen, und zwar nach Maßgabe des jeweils gültigen
Anzeigentarifs. Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für
den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der für die Insertion
zur Verfügung gestellten Text- und Bildunterlagen. Dem Auftraggeber
obliegt es, den Verlag von Ansprüchen Dritter freizustellen, die
diesen aus der Ausführung des Auftrages, auch wenn er sistiert sein
sollte, gegen den Verlag erwachsen. Der Verlag ist nicht verpflichtet,
Aufträge und Anzeigen daraufhin zu prüfen, ob durch sie Rechte
Dritter beeinträchtigt werden. Erscheinen sistierte Anzeigen, so
stehen auch dem Auftraggeber daraus keine Ansprüche gegen den Verlag zu.
26. Die Werbungsmittler und Werbeagenturen sind verpflichtet,
sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit den Werbetreibenden
an die Preisliste des Verlages zu halten. Die vom Verlag gewährte
Mittlervergütung darf an die Auftraggeber weder ganz noch teilweise
weitergegeben werden. Volle Provision nur bei kompletter Auftragsabwicklung
(Reprofähige Vorlagen etc.). Anzeigen, die zu ermäßigten
Preisen disponiert werden, werden nicht provisioniert.
27. Hat der Verlag das Nichterscheinen oder das nicht
ordnungsgemäße oder verspätete Erscheinen der Anzeige
zu vertreten, ohne dass ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, so ist ein Schadenersatz
wegen entgangenen Gewinns ausgeschlossen, im übrigen beschränkt
sich ein eventueller Ersatzanspruch auf den Betrag des Anzeigenpreises
einschließlich Mehrwertsteuer.
28. Im Falle höherer Gewalt erlischt jede Verpflichtung
auf Erfüllung von Aufträgen und Leistung von Schadenersatz.
Dies gilt auch sinngemäß bei Arbeitskampf-Maßnahmen.
29. Die Vertragsdaten werden in einer Datenverarbeitungsanlage
gespeichert; aufgrund der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen auch über
den Zeitpunkt der Vertragserfüllung hinaus.
30. Mit Erteilung des Anzeigenauftrages erkennt der Auftraggeber
die Preisliste und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen an. Weichen
Auftrag oder die ihm vom Auftraggeber zugrunde gelegten Bedingungen von
den Allgemeinen oder Zusätzlichen Geschäftsbedingungen des Verlages
ab, so gelten die Bedingungen des Vertrages, wenn nicht der Auftraggeber
binnen sechs Tagen seit Auftragsbestätigung durch den Verlag schriftlich
widerspricht.
31. Der Verlag behält sich das Recht vor, die bestellten Anzeigen unberechnet auch in anderen Lokalausgaben zu veröffentlichen.